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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Gründet eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine schwei- zerische Kapitalgesellschaft, um in Spanien eine Liegenschaft zu erwerben, so ergeben sich für die Gesellschaft grundsätzlich die gleichen Steuerfolgen wie für eine natürliche Person, welche eine Liegenschaft in Spanien hält, d.h. Befreiung der Liegenschaft und der Einkünfte hieraus bei der Kapital- und Gewinnsteuer. Im Erbfall kann mit einer solchen Strukturierung häufig die Besteuerung im Belegenheitsstaat vermieden werden. Die Zwischenschaltung einer Gesell- schaft zwischen die spanische Liegenschaft und die natürliche Person führt dazu, dass im Erbfall nicht eine Liegenschaft vererbt wird, sondern die Anteile an einer Gesellschaft (diese kann ihren Sitz in der Schweiz, in Spanien oder in einem Drittstaat haben) auf die Erben bzw. auf den Beschenkten übertragen werden. Die Gesellschaftsanteile sind bewegliche Sachen, die nach dem Recht des Wohnsitzes ihres Anteilseigners vererbt werden. Wenn die Liegenschaft oder Gesellschaft in einen Trust oder eine Stiftung eingebracht wird, resultiert eine vollständige Verselbständigung der Liegenschaft, und die Übertragung auf die Erben bzw. den Beschenkten erfolgt dann grundsätzlich nach dem Recht des Trusts bzw. der Stiftung. Zwischen der Schweiz und Spanien besteht kein DBA für die Erbschaftsteuer. Da kein Erbschaftssteuerabkommen zwischen der Schweiz und Spanien besteht, ist insbesondere die steu- erliche Behandlung in Spanien zu berücksichtigen. Zur Frage der Erb- schaft- und Schenkungsteuerpflicht aufgrund der Realobligation beim Erben von Aktien einer ausländischen Gesellschaft haben die spanischen Finanzbe- hörden in einer verbindlichen Rechtsauskunft vom 12. Juli 2011 festgehalten, dass nur jene Aktien als in Spanien befindlich gelten können, die mittels nicht börsennotierter Wertpapiere auf spanischem Territorium ansässige Gesell- schaften repräsentieren, und dass ausländische Wertpapiere nicht als auf spanischem Territorium befindlich zu gelten haben, es sei denn, sie wären in einem bestimmten Buchhaltungsverzeichnis im spanischen Wertpapierclea- ring- und abrechnungsdienst eingeschrieben (auf den sich Artikel 6 des Geset- zes 24/1988 und 35 des Königlichen Dekrets 116/1992 beziehen). Seite 108 read different

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