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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

für die Vermögensteuer“ festgelegt sind, evaluiert. Dabei wird der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens berücksichtigt. Die von der spanischen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden unterliegen in der Schweiz der Einkommensteuer. Sofern es sich um eine Beteiligung von mindestens 10 % handelt, wird nur ein Teil der Dividenden besteuert (60 % beim Bund, 20-70 % bei den Kantonen). Spanien erhebt auf Dividenden, welche in die Schweiz gezahlt werden, eine Quellensteuer von 19 %, welche 2012 und 2013 auf 21 % erhöht wurde. Um die im DBA-E vorgesehene Reduktion dieser Steuer auf 15 % zu erlangen, muss der Dividendenempfänger vor der Fälligkeit der Dividende das Formular R-E 1 (900) bei seiner kantonalen Steuerbehörde einreichen. Diese retourniert ihm eine bestätigte Ausfertigung, welche er dann dem spanischen Schuldner zustellen kann. Für die nicht erstattbare spanische Quellensteuer wird dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerveranlagung auf Antrag hin (Formular DA-1) die soge- nannte pauschale Steueranrechnung gewährt. Die spanische Quellensteuer wird bis zur Höhe der auf der Dividende erhobenen schweizerischen Steuer angerechnet. Zu beachten ist, dass bei Beteiligungen von mindestens 10 % beim Bund und den Kantonen nur ein Teil der Dividenden besteuert wird. Für die pauschaleSteueranrechnung wurde in der Praxis festgelegt, dass für den nichtbesteuerten Teil der Dividende keine pauschale Steueranrechnung gewährt wird. Diese Praxis ist nach der hier vertretenen Auffassung proble- matisch. Denn die Teilbesteuerung von Dividenden zielt nicht darauf ab, einen Teil der Dividenden von der Besteuerung auszunehmen, sondern damit soll einzig ein Ausgleich für die wirtschaftliche Mehrfachbesteuerung geschaffen werden. Für eine volle Anrechnung der nicht erstattbaren spanischen Quel- lensteuer spricht auch, dass sich die Schweiz in Art. 23 Abs. 2 Bst. b DBA-E verpflichtet hat, die nach Art. 10 in Spanien erhobene Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer anzurechnen. Mit Ausnahme des Grundsatzes, dass die spanische Steuer nur bis zur Höhe der schweizerischen Steuer angerechnet werden kann, enthält Art. 23 Abs. Seite 110 read different

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