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Mallorca - nur emotionale Rendite - 10.2 Erbschaftsteuer auf den Balearen seit dem 1. Januar 2007

Mallorca - nur emotionale Rendite

Vermögen und Rechte, die sich in Spanien befinden (z.B. Immobilien), inner- halb Spaniens ausgeführt oder ausgeübt werden müssen, sowie auch die Auszahlung von Lebensversicherungen, die bei spanischen Versicherungen abgeschlossen wurden. Der Zahlungspflichtige ist per Gesetz verpflichtet, eine in Spanien ansässige Vertretung zu bestellen, die ihn gegenüber dem spanischen Finanzamt ver- treten kann. Die spanische Gesetzgebung sieht im Hinblick auf die Zahlung der Erbschaft- steuer eine Mithaftung Dritter vor: ► ► Finanzkaufleute, die Auszahlungen von verwahrten Geldern, Garantiebeträgen oder Kontokorrentguthaben vornehmen ► ► Versicherungsgesellschaften, die an den Begünstigten Lebensversicherungen auszahlen ► ► Broker, die bei der Übertragung von Wertpapieren agieren ► ► Beamte, die einen Eigentümerwechsel vornehmen, ohne vorher die Zahlung der Erbschaftssteuer überprüft zu haben Die Haftung erlischt mit der Zahlung der Erbschaftssteuer oder deren Verjäh- rung. Die Verjährungsfrist fängt an, wenn das Finanzamt von dem Todesfall Kenntnis erlangt hat. Diese Kenntnis ist insbesondere gegeben, wenn die Erbschaftsannahmeerklärung beim Notar vollzogen ist. 10.2 Erbschaftsteuer auf den Balearen seit dem 1. Januar 2007 Ausgehend vom tatsächlichen Wert des Erworbenen wird der steuerpflichtige Erwerb in zwei Schritten ermittelt. Zunächst ist die vorläufige Bemessungs- grundlage festzustellen. Dies entspricht dem Nettowert des erworbenen Ver- mögens, welcher sich nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben ergibt. Bewertungsstichtag ist der Todestag. Seite 126 read different

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