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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Stichtag vorliegen. Die Einreichungsfrist endet jeweils Ende Juni. Wie erwähnt ist abzuwarten, ob die Regierungen in Madrid und in Palma diese Steuer für das Jahr 2014 neuerlich deaktivieren. Allzu große Hoffnungen sollte man sich jedoch nicht machen. Gestaltungsmöglichkeiten Die letzten Gesetzesreformen haben zur Folge, dass ein bislang effizienter Schutzwall – nämlich der Besitz einer Privatimmobilie über eine Vermögenshal- tende Gesellschaft („sociedad patrimonial“) – in dieser Form nicht mehr aus- reicht, weil Spanien nunmehr auch indirekt gehaltene Immobilien besteuert. Selbst ausländische Eigner müssen hier „nachrüsten“, sofern dies im Einzelfall sinngebend ist, denn die meisten neuen Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass die Vermögensteuerpflicht bis zur natürlichen Person durchschlägt. Dies ist beispielsweise im neuen DBA Deutschland-Spanien verankert (seit 1. Januar 2013 in Kraft), und identisch wird die Situation mit dem neuen DBA Schweiz-Spanien sein. Um hier eine wirksame Barriere zu errichten, ist ein „Doppelstöcker“ notwendig, d.h. dass die Anteile an der spanischen Vermö- gensgesellschaft von einer schweizerischen Körperschaft gehalten werden müssen, deren Aktiva zu weniger als 50 % direkt oder indirekt aus spanischen Immobilien bestehen. (Mehr Informationen zum Thema Vermögensgesellschaft in Spanien finden sich in dem Buch „Immobilienkauf mit einer Sociedad Limitada“, das im August 2013 im Rahmen unserer Schriftreihe erschienen ist und in dem diese Investiti- onsstruktur im Licht der zahlreichen gesetzlichen Neuerungen analysiert wird). Neben dieser klassischen und nur noch bedingt wirksamen Lösung bestehen vor allem bei einem Neukauf verschiedene Möglichkeiten, die potenzielle Belastung durch eine „latente“, d.h. vom Gesetzgeber jederzeit kurzfristig abrufbare Vermögensteuer zu reduzieren. So bietet sich bei Hochpreisimmo- bilien aufgrund des individuellen Freibetrags von aktuell 700.000 Euro pro Person und der progressiven Gestaltung der Vermögensteuer an, den Besitz Seite 142 read different

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