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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn- summensteuern (unter Ausschluss der Sozialversicherungsbeiträge) sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a) in Spanien: (i) die Einkommenssteuer der natürlichen Personen, (ii) die Körperschaftssteuer, (iii) die Einkommenssteuer nichtansässiger Personen, (iv) die Vermögenssteuer, und (v) die lokalen Einkommens- und Vermögenssteuern (im Folgenden als «spanische Steuer» bezeichnet); b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermö- gen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander jedes Jahr die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen. Seite 180 read different

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