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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

d. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder kei- nes Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertrags- staaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Art. 5 Betriebsstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a. einen Ort der Leitung, b. eine Zweigniederlassung, c. eine Geschäftsstelle, d. eine Fabrikationsstätte, e. eine Werkstätte, f. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. 3. Als Betriebsstätten gelten nicht: a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; Seite 183 Anhang

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