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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertrags- staat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anwendbar auf: a) die Übertragung von Aktien, die an einer schweizerischen oder spanischen Börse oder an jeder anderen zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Börse kotiert sind; oder b) die Übertragung von Aktien einer Gesellschaft, wenn das unbewegliche Vermögen von dieser Gesellschaft als Betriebsvermögen genutzt wird. 4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genann- ten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist. Art. 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Aus- übung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren. Art. 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehältlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselb- ständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit Seite 193 Anhang

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