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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Jede erzielte Einigung wird unge- achtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, auf jeden Fall aber nicht später als sieben Jahre nach dem Datum der ersten in Absatz 1 erwähnten Mitteilung umgesetzt. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein-sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten besteht. 5. Wenn: a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen; sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schieds- verfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte müssen jedoch keinem Schiedsgericht unter- breitet werden, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Seite 200 read different

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