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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Briefwechsel vom 26. April 1966 Bern, den 26. April 1966 Herr Botschafter, Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens, das übersetzt wie folgt lautet: «Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen Spanien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 2 des erwähnten Abkommens sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen umfasst. Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehenden geben zu wollen.» Ich beehre mich, Herr Botschafter, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen. Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung. Willy Sprüher Protokoll Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zum Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichnenden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: I. Abkommensberechtigung (i) Die Vertragsstaaten erklären, dass in Missbrauchsfällen ihre innerstaatli- chen Regeln und Verfahren zur Vermeidung von Rechtsmissbräuchen (auch von Doppelbesteuerungsabkommen) zur Anwendung kommen. Im Falle von Spanien umfasst der Rechtsmissbrauch Sachverhalte, die unter Artikel 15 des Seite 205 Anhang

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