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Mallorca - nur emotionale Rendite

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4. In Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten wird der Informationsaus- tausch für Taten gewährt, die nach Unterzeichnung dieses Revisionsprotokolls begangen werden. Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011 2. Das Änderungsprotokoll tritt drei Monate nach dem Datum des Empfangs der letzten der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestim- mungen finden Anwendung: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls gezahlt oder gutgeschrieben werden; (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnen; (iii) hinsichtlich des neuen Artikels 25bis in Bezug auf die unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden; (iv) hinsichtlich des neuen Artikels 25bis in Bezug auf die anderen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen, beziehungsweise auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; (v) hinsichtlich des neuen Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens auf Verständi- gungsverfahren, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungs- protokolls eingeleitet werden. 3. Artikel 25bis des Abkommens und Absatz IV des Protokolls sind, wie im Pro- tokoll vom 29. Juni 2006 vereinbart, weiterhin auf die Fälle von Steuerbetrug Seite 212 read different

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