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Mallorca - nur emotionale Rendite - 8. Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen

Mallorca - nur emotionale Rendite

8. Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen 8.1 Privatschriftlicher Vertrag Im Artikel 1278 des Código Civil (spanisches Zivilgesetzbuch Cc) ist geregelt, dass Verträge, egal in welcher Form sie geschlossen werden, rechtswirk- sam sind, wenn die vertragswesentlichen Voraussetzungen des Art. 1261 Cc erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind die Einigung der Vertragsparteien, die Bestimmtheit des Vertragsobjektes und der Rechtsgrund des Geschäftes. In Art. 1280 Nr. 1 Cc heißt es zwar, dass Grundstücksgeschäfte der notariel- len Beurkundung (s. folgenden Absatz) bedürfen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat aber nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Art. 1279 Cc bestimmt, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig zwingen können, die notarielle Beurkundung durchzuführen, sobald die Einigung über die übrigen Voraussetzungen im Vertrag erfüllt sind. Nach diesen Vorschriften, sind in aller Regel Grundstücksgeschäfte formlos gültig, was auch der geltenden und praktizierten Rechtsprechung entspricht. Die notarielle Beurkundung dient der Beweissicherung. Die Eintragung ins Grundbuch hat – vorbehaltlich der genannten Ausnahmen – nur deklaratorische (rechtsbezeugende) Bedeutung. Einem solchen privat- schriftlich zustande gekommenen Vertrag („título“) muss aber zur Übertragung des Eigentums noch die Übergabe der Sache („modo“) folgen. Gemäß Art. 1462 Abs. 1 Cc ist die Inbesitznahme der Sache die Übergabe. Diese wird in der Praxis meistens durch die Übergabe der Wohnungs­ schlüssel vollzogen. Für den Fall, dass der Kauf mittels öffentlicher Urkunde erfolgt, bestimmt Art. 1462 Abs. 2 Cc, dass die Errichtung dieser Urkunde der Über- gabe des Vertragsobjektes gleichsteht, es sei denn, in der Urkunde wäre das Gegenteil bestimmt. Seite 73 Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen

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