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Mallorca - nur emotionale Rendite - 8.4 Beschreibung des Vertragsobjektes

Mallorca - nur emotionale Rendite

ausführlich dargestellt werden. Gesetzliche Vorschriften ergeben sich aus der Notarordnung, dem Código Civil, dem Hypothekengesetz und der Hypothe- kenverordnung. Die Einhaltung dieser Gesetze muss von der Urkundsperson gewährleistet sein. 8.4 Beschreibung des Vertragsobjektes Gemäß Art. 1261 Nr. 2 Cc ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines Vertrages, dass das Vertragsobjekt genau beschrieben ist. Im Ley Hipotecaria (spanisches Hypothekengesetz) und dem Reglamento Hipotecario (spanische Ausfüh- rungsverordnung zum Hypothekengesetz) ist die Form der Beschreibung für Grundstücke vorgegeben: Die Gemarkung und die Größe sind anzugeben sowie die Art des Grundbesitzes mit einer genauen Grenzbeschreibung. Zur Sicherheit sollte man einen amtlichen Lageplan beifügen. Die Beschreibung in der Escritura muss deckungsgleich sein mit der bisherigen Beschreibung im Eigentumsregister. Andernfalls hat der Register­ führer die beantragte Eintragung abzulehnen. 8.5 Beschreibung eines unbebauten Grundstücks Erwirbt man ein unbebautes Grundstück zu Bauzwecken, ist darauf zu achten, dass jegliche Errichtung eines Gebäudes einer vorherigen Baugenehmigung (licencia de obra) bedarf. Folglich sollte man vor Abschluss eines Optionsvertrages darauf bestehen, eine entsprechende Bestätigung der Gemeinde zu erhalten, aus der hervor- geht, wie die Bauvorschriften für das konkrete Grundstück beschaffen sind. Handelt es sich um eine Urbanisation, ist eine Bescheinigung oder Bestäti- gung abzufordern, aus der die Maßgaben des entsprechenden Bebauungspla- nes hervorgehen. Diese Angaben sollten in Abstimmung mit dem jeweiligen Gemeinde- oder Stadtarchitekten besprochen werden. Seite 77 Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen

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