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Mallorca - nur emotionale Rendite - 8.14 Eintragung im Eigentumsregister

Mallorca - nur emotionale Rendite

8.14 Eintragung im Eigentumsregister Wenn die Escritura unterzeichnet ist und der Notar die entsprechende Urkunde erstellt hat, muss diese im Eigentumsregister eingetragen werden. Der spani- sche Notar kann, muss aber nicht den Vollzug vornehmen. Das kann der Käufer selbst erledigen oder wie in Spanien üblich eine Gestoría. Wer die Escritura zum Vollzug vorlegt, gilt als bevollmächtigter Antragsteller (Art. 39 R.H., Art. 6 lit. D L.H.). Die Originalurkunde verbleibt beim Notar. Dieser fertigt eine „primera copia“ an, die dann für die Behördenwege verwendet wird. Um eingetragen zu wer- den, muss die Escritura der Conselleria zur Zahlung der Grunderwerbsteuer vorgelegt werden. Dies muss innerhalb von 30 Werktagen ab Beurkundungs- termin geschehen, andernfalls wird ein Säumniszuschlag von 20 % auf die zu erhebende Steuer fällig. Mit der Quittung über die Bezahlung der Grunderwerbsteuer und der „primera copia“ ist beim Eigentumsregister die Eintragung zu beantragen. Gemäß Art. 254 L.H. darf die Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die beiden genannten Dokumente vorgelegt werden. Erst mit dem abschließenden Eintragungsvermerk des Eigentumsregisters in der Urkunde ist das Eintragungsverfahren abgeschlossen. Diese Urkunde stellt neben seiner Eintragung im Grundbuch für den Eigentümer den offiziellen Eigentumsnachweis dar. Eine Eintragung ins Eigentumsregister dauert derzeit zwischen zwei und sechs Monate. Es gibt in Spanien das Rechtsinstrument des „asiento de presentación“, eine Art „Auflassungsvormerkung“. Der Notar informiert mittels eines Fax das Eigen- tumsregister über die Unterzeichnung der Escritura und sichert damit einen 60-tägigen unbedingten erstrangigen Eintragungsschutz. Wird die Urkunde zusammen mit den Quittungen über die bezahlten Steuern vorgelegt, so erfolgt die Eintragung rückwirkend auf den Tag, an dem der „asiento“ eingetragen worden ist. Alle danach vorgenommenen Eintragungen, wie z.B. Pfändungen, Seite 83 Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen

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