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Mallorca - nur emotionale Rendite - 8.18.3 Bauvertrag

Mallorca - nur emotionale Rendite

8.18.3 Bauvertrag Der Bauvertrag kann zwischen dem Bauherren und dem Bauunternehmer frei ausgehandelt werden. Es besteht keine besondere Formvorschrift. Es gelten die Bedingungen Art. 1542 ff, 1588 ff. Cc. Verpflichtet sich ein Bauunternehmer ein Bauvorhaben zu einem festgesetzten Preis durchzuführen, kann er diesen Preis nicht durch eine einseitige Erklärung mit der Begründung erhöhen, dass die Arbeits– oder Materialkosten angestiegen seien. Wird jedoch im Einver- nehmen mit dem Eigentümer eine Änderung des Projektes vorgenommen, die eine Kostenerhöhung nach sich zieht, kann der Bauunternehmer die Erhöhung des Festpreises verlangen, um so die Kosten für diese Änderungen zu decken. Bei der Vereinbarung von Fristen kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Der Bauunternehmer kann sich auch eine Bauhandwerkersicherungshypothek eintragen lassen. Bei Einreichung der Nutzungsgenehmigung für das Gebäude muss der Bauunternehmer eine Bescheinigung beifügen, dass seine Leistun- gen bezahlt wurden. Ebenfalls ist eine Mängelliste, die von Eigentümer und Bauunternehmer gemeinsam gefertigt wurde, Bestandteil dieses Antrages. 8.18.4 Bauausführung Die Bauaufsicht obliegt immer einem Architekten, der bei der örtlichen Archi- tektenkammer zugelassen ist. Neben dem leitenden Architekten kommt dem „aparejador“ eine wichtige Rolle zu. Ihm obliegen die konkrete Bauaufsicht und die Einhaltung des eben- falls einzureichenden Sicherheitsprojektes. Er ist neben der technischen Über- wachung für die korrekte Bauweise des jeweiligen Objektes verantwortlich und Spezialist für Materialien. Bei Reklamationen wird er zu Materialprüfungen und als Gutachter eingesetzt. Nach der Fertigstellung des Bauwerkes muss sich der Bauherr zwei Beschei- nigungen ausstellen lassen: ► ► „Boletín de instalaciones eléctricas“; das ist die Bescheinigung des Elektrikers darüber, dass sämtlichen Arbeiten nach den öffentlichen Seite 90 read different

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