Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Absatz 2 legt fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die hinsichtlich der Steuern im Sinne dieser Bestimmung mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung oder Entscheidung über Rechtsmittel darüber befasst sind. Allerdings ist auch die Möglichkeit der Verwendung für andere nicht steuer- liche Zwecke vorgesehen, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten zulässig ist und der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur steuerfrem- den Verwendung gibt. Diese Bestimmung ermöglicht beispielsweise die Ver- wendung der erhaltenen Auskünfte in einem Strafverfahren, ohne jedoch der betroffenen Person die diesbezüglich separaten Verfahrensrechte in der Schweiz zu entziehen. Die Zustimmung des ersuchten Staates ist jedoch in allen Fällen notwendig. Im Abkommen ist detailliert festgelegt, wann ein Staat die Auskunft verweigern kann. Absatz 3 sieht zu Gunsten des ersuchten Staates gewisse Ein- schränkungen des umfassen- den Informationsaustausches vor. Der ersuchte Staat ist weder gehalten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die über seine eige- nen Gesetze oder seine eigene Verwaltungspraxis hinauszugehen, noch muss er Verwaltungsmaßnahmen durchführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen. Der ersuchte Staat braucht ferner keine Auskünfte zu erteilen, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden könnten. Schließlich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie wirtschaftliche Geheim- nisse betrifft oder die öffentliche Ordnung („Ordre public“) verletzt. Absatz 5 enthält sozusagen das „Filetstück“ des Informationsaustausches. Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Eigentumsverhältnisse an Personen (gemeint sind Gesell- schaften und andere Personenvereinigungen) sind ungeachtet der Einschrän- kungen des Absatzes 3 auszutauschen. Die Schweiz kann daher den Informa- tionsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis Seite 101 Rechtlicher Rahmen

Seitenübersicht