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Mallorca - nur emotionale Rendite - 9.2.5 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Mallorca - nur emotionale Rendite

9.2.5 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Private Kapitalgewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen (Anteile an Kapitalgesellschaften etc.) unterliegen in der Schweiz grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Demgegenüber erheben die Kantone (nicht aber der Bund) bei Verkäufen von Grundstücken aus dem Privatvermögen eine Grundstückgewinnsteuer. Die Steuerbelastung hängt davon ab, wie lange die Immobilie gehalten wurde und wie hoch der Gewinn ist. Sofern es sich bei den genannten Wirtschaftsgütern um Geschäftsvermögen handelt, unterliegt der Veräußerungsgewinn beim Bund und Kanton der Steuer. 9.2.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaften und Schenkungen unterliegen in der Schweiz der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Bedeutung dieser Steuer hat in der Vergangenheit stark abgenommen, da Ehegatten in allen Kantonen und Nachkommen in den meis- ten Kantonen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. Im Frühjahr 2013 wurde eine Volksinitiative eingereicht, wonach Erbschaften und Schenkungen künftig mit einem Satz von 20 Prozent besteuert werden sollen. Dabei würde ein Freibetrag von 2 Millionen Franken gelten. Nachdem die Kantone die Erbschaftsteuer für Ehegatten und Nachkommen in den ver- gangenen Jahren sukzessiv abgeschafft haben, erscheint es fraglich, ob die Volksinitiative vom Volk angenommen wird. Selbst wenn die Abstimmung, deren Datum noch nicht festgelegt ist, eine Stimmenmehrheit für den Initi- ativtext ergeben sollte, gälte die Initiative nur dann als angenommen, wenn sich auch die Mehrheit der Kantone dafür ausspricht (sog. Ständemehr). Seite 106 read different

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